Beitragsbemessungsgrenze BBG Krankenkasse

Unter der Beitragsbemessungsgrenze, kurz BBG versteht man im Zusammenhang mit der Krankenversicherung eine Einkommensgrenze, bis zu der die Beiträge prozentual vom Bruttoeinkommen berechnet werden. Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, steigt der Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse nicht weiter an.

Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung wird jährlich seitens der Bundesregierung neu festgelegt. Sie basiert auf der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland. Da die Löhne in den vergangenen Jahrzehnten stetig gestiegen sind, wurde auch die Beitragsbemessungsgrenze jährlich angehoben. Sie lag beispielsweise im Jahr 2003 bei 41.400 Euro pro Jahr, 2005 bei 42.300 Euro pro Jahr und im Jahr 2010 wurde eine Beitragsbemessungsgrenze von 45.000 Bruttoeinkommen im Jahr festgesetzt. Diese Einkommensgrenzen gelten im Übrigen für die alten sowie für die neuen Bundesländer einheitlich.

Krankenkasse Beitragsbemessungsgrenze 2011

Erstmals seit Einführung der Beitragsbemessungsgrenze wird diese im Jahr 2011 gesenkt, und zwar aufgrund der allgemeinen Lohnkürzungen als Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise. Im Jahr 2009 haben viele Arbeitgeber das Mittel der Kurzarbeit in Anspruch genommen, wodurch die Einkommen der Arbeitnehmer sanken. Somit sinkt im Jahr 2011 auf die Beitragsbemessungsgrenze, und zwar auf 44.550 Euro Jahreseinkommen.

Über viele Jahre war die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw mit der Versicherungspflichtgrenze. Diese gibt an, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Seit dem Januar 2003 jedoch wurden beide Einkommensgrenzen voneinander getrennt, da die Versicherungspflichtgrenze sprunghaft angestiegen ist. So sollte verhindert werden, dass vermehrt gut verdienende junge Menschen einen Wechsel in die PKV anstreben und die gesetzliche Krankenversicherung zunehmend veraltet.